Vorsorgeuntersuchungen 

Zum 1. September 2016 ist die Neufassung der Richtlinie über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinie) in Kraft getreten.

Diese regelt die Zeiträume und Inhalte der Ihnen bekannten "U"-Vorsorgen U1 (direkt nach der Geburt) bis U9 (60. bis 64. Lebensmonat).
In Hessen sind diese Vorsorgeuntersuchungen ab der U4 (3. bis 4. Lebensmonat) für Sie und Ihr Kind verpflichtend und müssen durch uns entsprechend bestätigt bzw. gemeldet werden. Damit Sie rechtzeitig einen Termin dazu vereinbaren können, werden Sie vom Hessischen Kinderversorgungszentrum mit Sitz am Universitätsklinikum Frankfurt am Main frühzeitig informiert. Dieses überprüft auch Ihre zeitgerechte Teilnahme.

Die Untersuchungen können nur in den jeweils angegebenen Zeiträumen (bzw. unter Berücksichtigung von Toleranzgrenzen) in Anspruch genommen werden. Sie werden auch nur innerhalb der Toleranzgrenzen von Ihrer Krankenkasse erstattet.
Auch bei Frühgeborenen sind diese Untersuchungszeiträume einzuhalten:

Untersuchung

Zeitraum  

Toleranzgrenze  

U1

Unmittelbar nach der Geburt

Entfällt

U2

3. - 10. Lebenstag

3. - 14. Lebenstag

U3

4. - 5. Lebenswoche

3. - 8. Lebenswoche

U4

3. - 4. Lebensmonat

2. - 4 ½ Lebensmonat

U5

6. - 7. Lebensmonat

5. - 8. Lebensmonat

U6

10. - 12. Lebensmonat

9. - 14. Lebensmonat

U7

21. - 24. Lebensmonat

20. - 27. Lebensmonat

U7a

34. - 36. Lebensmonat

33. - 38. Lebensmonat

U8

46. - 48. Lebensmonat

43. - 50. Lebensmonat

U9

60. - 64. Lebensmonat

58. - 66. Lebensmonat

 

Bitte nutzen sie die vorgegebenen Zeiträume; die Toleranzgrenze ist nur für Einzelfälle gedacht, in denen die Vorsorgeuntersuchungen aus wichtigen Gründen, z.B. stationärer Behandlungen, nicht eingehalten werden können.

Auf unserer Homepage können Sie unter der Rubrik "Service" zu jeder Vorsorge ein entsprechendes Informations-Paket herunterladen. Dieses beinhaltet u.a. wichtige Fragebögen, die Sie ggf. zusammen mit Ihrem Partner bereits zuhause in Ruhe beantworten können, sowie weitere Informationen rund um das jeweilige Alter Ihres Kindes.

Die in der Richtlinie genannten Untersuchungsumfänge sind für uns bindend.
Die Gesetzgebung schreibt uns als sogenannte "Kassenärzte" darüber hinaus vor, dass unsere Leistungen "ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich" sein müssen. "Sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.  Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen." [§12 SGB V]

In unseren Augen sind jedoch zum Teil ergänzende Untersuchungen sinnvoll. So sind nach der neuen Richtlinie zum Beispiel Nierenuntersuchungen (Urinuntersuchung, Ultraschalluntersuchungen) sowie Blutdruckmessungen gar nicht und Hörteste nur einmalig im Alter von 4 Jahren (U8) vorgesehen.
Um die Vorsorge jedoch nicht nur zweckmäßig sondern für Ihr Kind bestmöglich zu gestalten, bieten wir Ihnen zusätzliche Untersuchungen an, die wir für wichtig halten. Diese ergänzenden Angebote sind sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Die jeweiligen Informationen dazu sowie die Aufstellung der für Sie entstehenden Kosten sind in dem jeweiligen Informationspaket in unserer Service-Rubrik erhalten.

Sollte sich aus solchen Zusatzuntersuchungen ergeben, dass weitere Untersuchungen oder Kontrollen erforderlich werden, werden diese Folgekosten direkt von Ihrer Krankenkasse erstattet. Selbstverständlich werden auch aufgrund des Gesundheitszustandes oder der jeweiligen Eigen- oder Familienanamnese erforderliche Untersuchungen weiterhin mit Ihrer Krankenkasse direkt über Ihre Versicherungskarte abgerechnet.

Wir sind trotz der immer schwieriger werdenden (gesundheitspolitischen) Rahmenbedingungen kontinuierlich bemüht, das Beste für Sie und Ihr Kind zu erreichen.


Neben diesen Pflichtvorsorgen gibt es weitere Vorsorgeleistungen, die noch nicht zum Leistungskatalog jeder gesetzlichen Krankenkasse gehören: 

  • U10 (8.-9. Lebensjahr)
  • U11 (9.-10. Lebensjahr) 
  • J2 (16-17. Lebensjahr) 

Gerne bieten wir diese Untersuchungen allen unseren Patienten an - sprechen Sie im Zweifel vorher mit Ihrer Krankenkasse über eine mögliche Kostenübernahme oder sprechen Sie mit uns über die für Sie entstehenden Kosten.

 

Zusätzlich zu diesen Vorsorgeprogrammen bieten wir Ihnen und Ihrem Kind eine zusätzliche Entwicklungsuntersuchung im Alter von 9 Monaten und im Alter von 6 Jahren vor der anstehenden Einschulung an. In diesem Rahmen erinnern wir Sie auch an die empfohlenen Auffrischungsimfungen.

Bitte denken Sie bei diesen Untersuchungsterminen immer an das (gelbe) Vorsorgeheft und den Impfausweis Ihres Kindes.
Bei Säuglingen empfehlen wir, dass Sie zusätzlich ein weiches Handtuch als Unterlage für Ihr Kind mitbringen.

Weiter Informationen und Fragebögen zu den Vorsorgeuntersuchungen finden sie in unserer Download-Rubrik zum Ausdrucken.