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aus der Medizin und unserem Praxisleben


 

eRezept: Dies müssen Sie beachten!
Neben der eAU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) sind wir ab 01. Januar 2024 auch verpflichtet, Rezepte über Fertigarzneimittel bei gesetzlich Versicherten als eRezept auszustellen. eRezepte haben durchaus einen Vorteil für Sie als Patienten und werden auch positiv von uns gesehen. Leider gibt es jedoch gerade für uns als ausstellende Praxis als auch für die Apotheken, in der Sie das Rezept einlösen, auch Nachteile. Einer der wichtigsten Nachteile für uns ist, dass die elektronisch Signatur bedingt durch den online-Prozess deutlich zeitaufwendiger ist. 


Beachten Sie bitte daher folgende Regeln:


  • Vor der ersten Ausstellung eines eRezeptes im Quartal müssen wir die Krankenkassenkarte Ihres Kindes eingelesen haben!
    Nur so kann sichergestellt werden, dass das Rezept auch richtig erstellt und von Ihnen in der Apotheke eingelesen werden kann.
    Jedes weitere Rezept im gleichen Quartal kann dann direkt erstellt und über Ihre elektronische Krankenkassenkarte oder die eRezept-App eingelöst werden.
  • Haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht "mal eben zwischendurch" ein eRezept ausstellen können!
    Jedes Rezept muss von dem betreffenden Arzt persönlich elektronisch signiert werden. Dies ist deutlich zeitaufwändiger, als "kurz darüber zuschauen" und mit einem Stift zu unterschreiben. Wenn wir unsere Behandlungen jedes Mal für ein Rezept unterbrechen müssten, ist diese nicht mehr gewissenhaft möglich und es kommt zu unnötigen zusätzlichen Wartezeiten.
    Wir sind bemüht, Rezeptwünsche zeitnah zu bearbeiten. Da Sie keinen "unterschriebenen Zettel" mehr brauchen, müssen Sie dazu nicht in unserer Praxis warten. 
  • Wir empfehlen Ihnen die Nutzung der eRezept-App (siehe dazu auch "Info - eRp ready" im Downloadbereich)!
    Mit der vollständigen Nutzung diese App können Sie sofort sehen, wenn das eRezept ausgestellt ist. Viele Apotheken bieten bereits an, dass ihnen das eRezept direkt über die App weitergeleitet werden ggf bereits bestellt werden kann. Ob dies in der von Ihnen bevorzugten Apotheke möglich ist, bitten wir Sie zu erfragen.
  • Beachten Sie bitte nochmals, dass das eRezept bisher nur für verschreibungsfähige Fertigarzneimittel und nur für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten gilt. 
    Das Angebot wird jedoch nach und nach erweitert werden.


Praxis-"Regeln"

Wir sind dankbar, ein so gutes und nettes Patientenkollektiv betreuen zu dürfen, so dass wir unsere Arbeit auch mit Freude verrichten.

Dennoch gibt es sicherlich immer wieder Punkte, die uns die Arbeit vereinfachen können. Aus diesem Grund sind wir dabei, ein paar "Regeln" zusammengestellt, die Ihre Behandlung in der Praxis optimieren sollen.
Weitere Ausführungen folgen!



Respektvoller Umgang miteinander - Ein Anliegen in eigener Sache

Es kommt es leider gehäufter vor, dass sich der Unmut über Wartezeiten oder sonstige Umstände bei unserem Praxisteam entlädt. Auch wenn es sich zumeist um einzelne Personen handelt, so sind die Art und Weise und die Lautstärke, wie unsere Mitarbeiterinnen zum Teil angegangen werden, nicht mehr akzeptabel und hinnehmbar.

Jeder von uns kann einmal einen schlechten und gestressten Tag haben. Dies rechtfertigt jedoch keine Beschimpfungen oder Beleidigungen unseres Teams in despektierlicher Art. Wir sind stets bemüht, auch in einer solchen Situation für alle Beteiligten eine annehmbare Lösung zu finden - dies setzt jedoch einen ruhigen und gegenseitig respektvollen Umgang miteinander voraus.

Wartezeiten sind der häufigste Grund für Unmut. Auch dies verstehen wir. Dennoch ist der Terminplan in einer kinder- und jugendärztlichen Akutpraxis nicht immer so planen, dass die vereinbarten Termine zeitgerecht eingehalten werden können. Wir bitten Sie daher und empfehlen Ihnen weitere Termine um Ihren Besuch in unserer Praxis nicht zu eng zu vereinbaren, um somit Zeitdruck im Vorfeld zu vermeiden.

Sollte sich dennoch einmal jemand "im Ton vergriffen" haben, so erwarte ich als Praxisinhaber eine entsprechende, aufrichtige Entschuldigung gegenüber unserem
betroffenen Teammitglied - anderenfalls sehe keine weitere vertrauenswürdige Basis für eine Weiterbehandlung in unserer Praxis.





Notfalltelefon

Auch wir brauchen zwischen unseren Sprechzeiten eine kleine Verschnauf-Pause. Daher sind wir für Sie bei dringenden Anliegen montags, dienstags und donnerstags in der Zeit von 12.00 - 15.00 Uhr nur über unser Notfalltelefon erreichbar.

Notfalltelefon-Nr.: 0661 - 9378 99 oder 0160 - 91 55 72 55.

Telefonnummer bei Coronavirus-Verdacht: 0661 - 9378 88 oder 0170 - 698 20 75

Bitte beachten Sie:

  • Bei einem lebensbedrohlichen Notfall rufen Sie bitte direkt den Notruf 112
  • Nutzen Sie unser Notfall-Handynummer bitte wirklich nur für dringende Fälle. Rezeptwünsche oder andere Anliegen, die nicht dringlich sind, besprechen Sie bitte während unserer üblichen Sprechzeiten.
  • Außerhalb unserer Sprechzeiten, in Zeiten des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, finden Sie darüber hinaus Hilfe in der ÄBD-Zentrale Fulda, Pacelliallee 4, 36043 Fulda, oder bei Fragen unter der Rufnummer 116 117.



Neue Räume, jetzt auch barrierefrei zugänglich!

Mit großer Unterstützung unserer Vermieter,  Familien Knittel und Brähler, sind unsere neuen Räume Ende April 2021 fertig gestellt worden. Wir können Ihre medizinische Versorgung jetzt in 7 Behandlungszimmern vornehmen. Neben der großzügigen Anmeldung finden Sie zwei getrennte Wartezimmer vor.

Darüber hinaus ist unsere Praxis jetzt auch über einen Nebeneingang und einem dort installierten Plattform-Lifter barrierefrei zugänglich (sitzend oder mit Rollstuhl möglich).Auch ein zweites WC wurde barrierefrei gestaltet.

Der Nebeneingang dient zudem als getrennter Eingang für Patientinnen und Patienten mit anzunehmenden (hoch-) infektiösen Erkrankungen. Für den Einlass bitten wir Sie am Nebeneingang zu klingeln. alle anderen Patienten nutzen bitten den Haupteingang neben der Apotheke.



Sprechzeitenänderung

Bis auf weiteres werden wir unsere Nachmittagssprechstunde freitags ausfallen lassen.
Ab 14.00 erhalten Sie Hilfe im Ärztlichen Bereitschaftsdienst Fulda. In einem lebensbedrohlichen Notfall rufen Sie bitte den Rettungsdienst unter der Telefonnummer 112. Bei medizinischen Fragen können Sie sich auch unter der Telefonnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) beraten lassen.



Videosprechstunde 

Wir möchten unser Angebot für Sie erweitern. Aus diesem Grund bieten wir Ihnen die Möglichkeit einer Videosprechstunde an.

Die Beratung über eine geschützte Videoverbindung kann eine eingehende körperliche Untersuchung und Einschätzung des Gesundheitszustandes Ihres Kindes selbstverständlich nicht ersetzen. 

Bitte haben Sie daher Verständnis, dass wir dieses Angebot je nach Fragestellung prüfen müssen. Zusätzlich ist Ihr Einverständnis zu dieser Kommunikationsart erforderlich. Einen entsprechenden Aufklärungs- und Einverständnisbogen finden Sie in unserem Downloadbereich. 

Wie gelangen Sie in die Videosprechstunde?

Wir nutzen die zertifizierte Plattform des Anbieters RED connect. Die Nutzung ist für Sie ohne zusätzliche Kosten. Es können lediglich Kosten Ihres Internet- oder Mobilfunkbetreibers für die Verbindungen im Netz entstehen. 

Sie vereinbaren mit uns telefonisch einen Termin für die Videosprechstunde. Dieser wird von uns im System eingetragen. Daraufhin erhalten wir ein Kennwort für Sie generiert, damit eine geschützte end-zu-end-verschlüsselte Verbindung aufgebaut werden kann. Diese teilen wir Ihnen auf gesondertem Weg mit.
Mit dem Namen Ihres Kindes und diesem Kennwort können Sie sich über die Internetseite https://video.redmedical.de zum vereinbarten Termin mit uns verbinden.
Sie benötigen dazu lediglich einen Computer mit Internetverbindung, Webcam und Mikrofon oder entsprechend ein Smartphone oder Tablet.

 Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung 


Informationen zu Ein- und Überweisungen

Aktuell werden erstmals Verfahren bekannt, in denen Ärzte durch unbedarft fälschliche Einweisungen strafrechtlich verfolgt werden. Es steht in solchen Fällen der Vorwurf einer „Beihilfe zum Betrug durch Ausstellen einer medizinisch nicht indizierten Krankenhausverordnung“ im Raum.
Es ist dabei unwesentlich, aus welchen Gründen dieses fehlerhafte Vorgehen erfolgt ist. Letztlich ist auch unerheblich, ob ein „Schaden“ (in welcher Form auch immer) entstanden ist. Allein wenn die uns vorgegebenen Richtlinien zur Verordnung einer Krankenhauseinweisung (und analog dazu auch einer Überweisung) nicht eingehalten werden, sind wir ausstellende Ärztinnen und Ärzte rechtlich angreifbar und machen uns mitunter dieser Beihilfe zu einem möglichen Betrug schuldig.

Wir möchten dies daher zum Anlass nehmen, Ihnen als Patienten wesentliche Punkte rund um das Thema nochmals zu erläutern.

Vorab: Ihre medizinische Versorgung bzw. die Versorgung Ihres Kindes ist dadurch nicht gefährdet oder verschlechtert!


Allgemeines zu Einweisungen und Überweisungen

Wir, als Ihre betreuenden Kinder- und Jugendärzte, können eine Krankenhausbehandlung verordnen, wenn wir diese als notwendig erachten. Dazu ist es notwendig und gefordert, die Person, die eingewiesen werden soll, persönlich zu untersuchen und zu beraten.
Eine Einweisung ist daher auch nicht rückwirkend möglich!
Die Notwendigkeit der stationären Aufnahme wird abschließend durch den (von uns unabhängigen) Krankenhausarzt überprüft. Daraus können sich ggf. voll- oder teilstationäre sowie vorstationäre Behandlungen ergeben. Es ist jedoch nicht zulässig, einen Patienten geplant vorstationär einzuweisen, wenn im Vorfeld bereits klar ist, dass im Anschluss keine stationäre Aufnahme mehr erforderlich sein wird.

Die Kassenärztliche Vereinigung stellt dazu klar fest: Es ist nicht zulässig

§ eine Einweisung ins Krankenhaus für eine klar erkennbar ambulante Versorgung auszustellen.

§ für einen Patienten, der ins Krankenhaus eingewiesen wird, zusätzlich eine Überweisung auszustellen (weder für das Aufnahmegespräch noch für andere prästationäre oder sonstige Leistungen).

§ eine zweite Einweisung für denselben Behandlungsfall auszustellen.

Eine ambulante Behandlung hat in der Regel Vorrang vor der stationären Behandlung, wenn das Behandlungsziel zweckmäßig und ohne relevanten Nachteil für den Patienten ambulant erreicht werden kann. Diese Abwägung müssen wir bei jeder stationären Einweisung treffen und auch entsprechend dokumentieren. Dabei gibt es ggf. eine Vielzahl von alternativen ambulanten Versorgungsmöglichkeiten, über die wir Sie gerne beraten.


Gültigkeit von Überweisungen und Einweisungen

Eine Einweisung ist grundsätzlich so lange gültig, bis der Behandlungsfall vom Krankenhaus abgeschlossen wird (auch: vorstationäre Untersuchung und Behandlung). Dies gilt sowohl für eine zweite Aufnahme nach den die stationäre Aufnahme vorbereitenden Terminen als auch für eine ambulante Nachsorge (wie Kontrolluntersuchung, Wiedervorstellungstermin).

Vor- und nachstationäre Versorgung gehören - innerhalb von fünf Tagen vor Aufnahme und 14 Tagen nach Entlassung des Patienten - grundsätzlich zur Aufgabe des Krankenhauses. Die Klinik kann für diese Leistungen keine Ein- oder Überweisung verlangen, allerdings kann sie niedergelassene Vertragsärzte ausdrücklich mit den Leistungen beauftragen. Dann muss das Krankenhaus die beauftragten Niedergelassenen aber auch vergüten. Nach Ablauf der 14 Tage dürfen Kliniken Patienten nur nach Rücksprache mit dem Vertragsarzt behandeln.

Auch Überweisungen behalten Ihre Gültigkeit bis zur Behandlung. Die ehemaligen Regelungen, nach denen Überweisungen nur quartalsbezogen und Einweisungen nur einen begrenzten Zeitraum gültig waren, wurden aufgehoben.

 

Was sollten Sie beachten

Bitte bringen Sie zu ambulanten oder stationären Terminen immer die entsprechende Über- oder Einweisung sowie die gültige Krankenkassen-Chipkarte mit.

Sollten von Ihnen weitere Über- oder Einweisungen verlangt werden, bitten Sie, dies zunächst mit uns klären zu können.

Die Behandlung eines dringenden, (lebens-) bedrohlichen Notfalls ist immer auch ohne solche Formalien möglich.

Sofern Sie nicht offensichtlich Leistungen einfordern, die nicht von Ihrer Krankenkasse getragen werden, können Ihnen in der Regel keine Kosten entstehen. Gegebenenfalls anfallende Kosten (z.B. zusätzliche individuelle Gesundheitsleistungen [IGeL]) müssen Ihnen vorher verständlich erläutert werden und bedürfen Ihrem schriftlichen Einverständnis. Dazu muss Ihnen eine adäquate Bedenkzeit eingeräumt werden. Notfallbehandlungen sind nie individuelle Gesundheitsleistungen.

Scheuen Sie sich nicht, bei Unsicherheiten nachzufragen. Das ist Ihr gutes Recht.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir auf die Einhaltung der uns vorgeschriebenen Regelungen achten müssen und zum Beispiel nicht „aus Gefälligkeit“ oder „Zuruf“ Über- und Einweisungen ausstellen können und dürfen.



Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)

Zum 25. Mai 2018 trat die neue Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Der Schutz Ihrer Daten hat seit jeher für uns oberste Priorität. Die Änderungen dieser neuen Verordnung haben wir selbstverständlich in vollem Umfang umgesetzt. 

Informationen zum Datenschutz bezgl. unserer Homepage

Unsere Homepage wird uns über die Dt. Telekom angeboten. Jeder Besucher unserer Homepage wird in einem Logfile erfasst. Anhand dieser Logfiles wird die Statistik im Homepagecenter generiert. Um datenschutzkonform zu handeln, werden die IP-Adressen der Besucher auf unserem Server pseudonymisiert und uns auch nur so angeboten. Es findet keine personenbezogene Speicherung von Daten durch die Telekom statt. 

Die von uns über die Telekom zur Verfügung gestellten Kontaktformulare speichern keine Daten, sie senden nur die entsprechende E-Mail an die von uns angegebene E-Mail-Adresse (team@kinderarztpraxis-kuenzell.de) und löscht diese E-Mail dann serverseitig. Wenn Sie es wünschen, können wir ihre Konatktadresse (Email-Adresse) auch in unserer Praxissoftware unter Ihren Patientendaten abspeichen, ansonsten löschen wir unsere unter o.g. Mailadresse eingehenden Anfragen nach ihrer vollständigen Bearbeitung.

Es wird beim Aufruf unserer Seite lediglich ein sogenannter Session-Cookie gesetzt. Der Besucher unserer Webseite muss nach unserer Kenntnis und Angabe der Telekom einem Session-Cookie nicht explizit zustimmen. Ein Session-Cookie ist datenschutzrechtlich unbedenklich.