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aus der Medizin und unserem Praxisleben

Informationen über STIKO-Empfehlung zur RSV-Prophylaxe

Im Juni 2024 hat die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Institutes (RKI) eine allgemeine Empfehlung zur RSV-Prophylaxe für alle Säuglinge im ersten Lebensjahr mit dem monoklonalem Antikörper Nirsevimab (Beyfortus®) gegeben. Jetzt hat auch der Bundesgesundheitsminister erlassen, dass Säuglinge im ersten Lebensjahr diese Prophylaxe erhalten dürfen. Somit werden die Kosten von den Krankenkassen übernommen.

Nirsevimab ist kein Impfstoff, sondern ein Medikament (ein sogenannter Antikörper), welches zur Prophylaxe verabreicht wird. Eine Gabe schützt vor schweren RSV-Infektionen über einen Zeitraum von mindestens 5 Monaten. Somit ist vor oder zu Beginn der RSV-Saison (i.d.R. Oktober/November bis März/April) nur eine Gabe erforderlich. Das Medikament wird subkutan (unter die Haut) mit einer Spritze verabreicht.


Wir planen nun zusätzliche Termine für Sie, um Ihren Säugling zu schützen. Leider sind noch Fragen ungeklärt, so zum Beispiel die Frage, ob jeder Säugling im ersten Lebensjahr (Ministererlass) oder gemäß der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) nur die Säuglinge vor ihrer ersten RSV-Saison (Geburt ab April bis Oktober eines Jahres) geschützt werden sollen. Säuglinge, die während einer RSV-Saison geboren werden, sollen direkt in der Geburtsklinik das Angebot zur Prophylaxe erhalten. Aus unserer Sicht, ist die STIKO-Empfehlung gut begründet und sinnvoll.


Eine entscheidendere Frage in diesem Jahr ist jedoch, wann wir über ausreichend Nirsevimab für unsere Praxis verfügen werden. Das Medikament muss einzeln für Ihr Kind verordnet werden. Der Großhandel und somit die Apotheken werden voraussichtlich erst ab Anfang Oktober beliefert werden. Unser Berufsverband (BvKJ) geht davon aus, dass wir eine sichere Terminvergabe erst ab Mitte Oktober planen können.




Wir werden Sie über unsere Homepage zu Terminangeboten rechtzeitig informieren. Zudem planen wir, dass Sie einen Termin dann auch direkt online vereinbaren können. 

Wenn Sie im Oktober und Anfang November bereits einen geplanten Termin in unserer Praxis haben, dann sprechen Sie uns einfach bei diesem Termin an. 

Einen zusätzlichen Termin müssen Sie in diesem Fall nicht vereinbaren.


Nähere Informationen werden folgen ...


Bei Fragen rund um dieses Thema sprechen Sie uns gerne an.

 

Maren Faulstich verlässt unser Team



Unsere Kollegin Maren Faulstich verlässt unsere Praxis zum 30.09.2024, um sich beruflich neu zu orientieren. Nach ihrer Anstellung als Sicherstellungsassistentin zwischen 2014 und 2016 kam sie 2018 zurück in unser Ärzteteam. Insbesondere die Versorgung von Patienten mit atopischer Dermatitis, Allergien und Asthma bronchiale waren hier ihre Herzensangelegenheiten. 


Wir danken Dir, Maren, für unsere gemeinsame Zeit und Deine Unterstützung und wünschen Dir und Deiner Familie im Privaten sowie im Beruflichen alles Gute!


Informationen zur aktuellen Kostenerstattung bei Meningokokken-B-Impfung


Entgegen der Situation rund um die RSV-Prophylaxe konnte die STIKO-Empfehlung zur Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe B zwischenzeitlich als Kassenleistung anerkannt werden. Der dazu erforderliche Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses (gBA) erfolgte im März 2024, die Veröffentlichung im Bundesgesundheitsblattes im Mai 2024. Diese beiden Instanzen sind notwendig, damit eine Impfempfehlung der STIKO zu einer allgemeinen Kassenleistung werden kann.


Leider gibt es bisher jedoch noch keine Abrechnungsziffer zu der Meningokokken-B-Impfung, so dass wir trotz Ihres Leistungsanspruches noch immer nicht direkt mit Ihrer Krankenkasse abrechnen können. Hierzu fehlt eine Einigung zwischen den Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung.


Deshalb sind wir auch hier gezwungen, Ihnen die Kosten (Impfstoff und Impfleistung) zunächst privat in Rechnung zu stellen und Sie zu bitten, sich die Kosten bei Ihrer Krankenkasse zurück erstatten zu lassen. Da Sie einen Leistungsanspruch in diesem Fall haben, darf dies auch kein Problem sein.


Diese Hängepartie ist auch für uns sehr unschön und mit einem zusätzlichen Beratungsaufwand verbunden. Leider sind uns als Ihre betreuenden Ärzte hier jedoch die Hände gebunden.

Bei Fragen rund um dieses Thema sprechen Sie uns gerne an.

Respektvoller Umgang miteinander - Ein Anliegen in eigener Sache


Es kommt es leider gehäufter vor, dass sich der Unmut über Wartezeiten oder sonstige Umstände bei unserem Praxisteam entlädt. Auch wenn es sich zumeist um einzelne Personen handelt, so sind die Art und Weise und die Lautstärke, wie unsere Mitarbeiterinnen zum Teil angegangen werden, nicht mehr akzeptabel und hinnehmbar.


Jeder von uns kann einmal einen schlechten und gestressten Tag haben. Dies rechtfertigt jedoch keine Beschimpfungen oder Beleidigungen unseres Teams in despektierlicher Art. Wir sind stets bemüht, auch in einer solchen Situation für alle Beteiligten eine annehmbare Lösung zu finden - dies setzt jedoch einen ruhigen und gegenseitig respektvollen Umgang miteinander voraus.


Wartezeiten sind der häufigste Grund für Unmut. Auch dies verstehen wir. Dennoch ist der Terminplan in einer kinder- und jugendärztlichen Akutpraxis nicht immer so planen, dass die vereinbarten Termine zeitgerecht eingehalten werden können. Wir bitten Sie daher und empfehlen Ihnen weitere Termine um Ihren Besuch in unserer Praxis nicht zu eng zu vereinbaren, um somit Zeitdruck im Vorfeld zu vermeiden.


Sollte sich dennoch einmal jemand "im Ton vergriffen" haben, so erwarte ich als Praxisinhaber eine entsprechende, aufrichtige Entschuldigung gegenüber unserem
betroffenen Teammitglied - anderenfalls sehe keine weitere vertrauenswürdige Basis für eine weitere Behandlung in unserer Praxis.


Praxis-"Regeln"


Wir sind dankbar, ein so gutes und nettes Patientenkollektiv betreuen zu dürfen, so dass wir unsere Arbeit auch mit Freude verrichten.


Dennoch gibt es sicherlich immer wieder Punkte, die uns die Arbeit vereinfachen können. Aus diesem Grund sind wir dabei, ein paar "Regeln" zusammengestellt, die Ihre Behandlung in der Praxis optimieren sollen.


Praxis-ABC.pdf (159.72KB)
Praxis-ABC.pdf (159.72KB)



 



eRezept: Dies müssen Sie beachten!


Neben der eAU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) sind wir ab 01. Januar 2024 auch verpflichtet, Rezepte über Fertigarzneimittel bei gesetzlich Versicherten als eRezept auszustellen. eRezepte haben durchaus einen Vorteil für Sie als Patienten und werden auch positiv von uns gesehen. Leider gibt es jedoch gerade für uns als ausstellende Praxis als auch für die Apotheken, in der Sie das Rezept einlösen, auch Nachteile. Einer der wichtigsten Nachteile für uns ist, dass die elektronisch Signatur bedingt durch den online-Prozess deutlich zeitaufwendiger ist. 


Beachten Sie bitte daher folgende Regeln:


  • Vor der ersten Ausstellung eines eRezeptes im Quartal müssen wir die Krankenkassenkarte Ihres Kindes eingelesen haben!
    Nur so kann sichergestellt werden, dass das Rezept auch richtig erstellt und von Ihnen in der Apotheke eingelesen werden kann.
    Jedes weitere Rezept im gleichen Quartal kann dann direkt erstellt und über Ihre elektronische Krankenkassenkarte oder die eRezept-App eingelöst werden.
  • Haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht "mal eben zwischendurch" ein eRezept ausstellen können!
    Jedes Rezept muss von dem betreffenden Arzt persönlich elektronisch signiert werden. Dies ist deutlich zeitaufwändiger, als "kurz darüber zuschauen" und mit einem Stift zu unterschreiben. Wenn wir unsere Behandlungen jedes Mal für ein Rezept unterbrechen müssten, ist diese nicht mehr gewissenhaft möglich und es kommt zu unnötigen zusätzlichen Wartezeiten.
    Wir sind bemüht, Rezeptwünsche zeitnah zu bearbeiten. Da Sie keinen "unterschriebenen Zettel" mehr brauchen, müssen Sie dazu nicht in unserer Praxis warten. 
  • Wir empfehlen Ihnen die Nutzung der eRezept-App (siehe dazu auch "Info - eRp ready" im Downloadbereich)!
    Mit der vollständigen Nutzung diese App können Sie sofort sehen, wenn das eRezept ausgestellt ist. Viele Apotheken bieten bereits an, dass ihnen das eRezept direkt über die App weitergeleitet werden ggf bereits bestellt werden kann. Ob dies in der von Ihnen bevorzugten Apotheke möglich ist, bitten wir Sie zu erfragen.
  • Beachten Sie bitte nochmals, dass das eRezept bisher nur für verschreibungsfähige Fertigarzneimittel und nur für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten gilt. 
    Das Angebot wird jedoch nach und nach erweitert werden.