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aus der Medizin und unserem Praxisleben

Informationen über STIKO-Empfehlung zur RSV-Prophylaxe
(Empfehlung ist nicht gleich Leistungsanspruch)

Im Juni 2024 hat die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Institutes (RKI) eine allgemeine Empfehlung zur RSV-Prophylaxe für alle Säuglinge im ersten Lebensjahr mit dem monoklonalem Antikörper Nirsevimab (Beyfortus®) gegeben.

Nirsevimab ist jedoch kein Impfstoff, sondern ein Medikament, welches zur Prophylaxe verabreicht wird. Somit fällt Nirsevimab nicht unter die Schutzimpfungsrichtlinie. Aus diesem Grund kann es auch nicht, wie bei Ihnen bekannten von der STIKO empfohlenen Impfungen, zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen für Säuglinge ohne ein definiertes Erkrankungsrisiko eingesetzt werden, ohne dass das Bundesministerium einen entsprechenden Erlass verabschiedet. Ein solcher Erlass liegt bisher noch nicht vor.
Aus diesem Grund können wir aktuell nur Säuglinge mit einem hohen Risiko (insbesondere Frühgeborene bis zur einem Gestationsalter von 34+6SSW, Säuglinge mit relevanten Herzvitien oder Säuglinge mit schwerer Lungenerkrankung) mit Nirsevimab schützen.


Einzelne Kassen stellen dennoch eine Prophylaxe für Ihre Versicherten in Aussicht. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir es nicht leisten können, diesen Leistungsanspruch außerhalb der allgemeinen Kassenpflichten für Sie zu prüfen. Sprechen Sie im Zweifel also bitte direkt Ihre Krankenkasse an und lassen sich im Falle eine Zusage sich diese bitte schriftlich bestätigen. Auch mit der Kostenzusage werden wir Ihnen die Nirsevimabgabe zunächst in Privatrechnung stellen müssen. Sie können sich dann die Kosten (Medikament und Verabreichung) von Ihrer Kasse – bei entsprechender Zusage – zurückerstatten lassen. Beachten Sie dabei bitte, dass eine Dosis Nirsevimab 454 Euro (Stand 08/2024) kostet.


Bei Fragen rund um dieses Thema sprechen Sie uns gerne an.

 

Informationen zur aktuellen Kostenerstattung bei Meningokokken-B-Impfung


Entgegen der Situation rund um die RSV-Prophylaxe konnte die STIKO-Empfehlung zur Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe B zwischenzeitlich als Kassenleistung anerkannt werden. Der dazu erforderliche Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses (gBA) erfolgte im März 2024, die Veröffentlichung im Bundesgesundheitsblattes im Mai 2024. Diese beiden Instanzen sind notwendig, damit eine Impfempfehlung der STIKO zu einer allgemeinen Kassenleistung werden kann.


Leider gibt es bisher jedoch noch keine Abrechnungsziffer zu der Meningokokken-B-Impfung, so dass wir trotz Ihres Leistungsanspruches noch immer nicht direkt mit Ihrer Krankenkasse abrechnen können. Hierzu fehlt eine Einigung zwischen den Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung.


Deshalb sind wir auch hier gezwungen, Ihnen die Kosten (Impfstoff und Impfleistung) zunächst privat in Rechnung zu stellen und Sie zu bitten, sich die Kosten bei Ihrer Krankenkasse zurück erstatten zu lassen. Da Sie einen Leistungsanspruch in diesem Fall haben, darf dies auch kein Problem sein.


Diese Hängepartie ist auch für uns sehr unschön und mit einem zusätzlichen Beratungsaufwand verbunden. Leider sind uns als Ihre betreuenden Ärzte hier jedoch die Hände gebunden.

Bei Fragen rund um dieses Thema sprechen Sie uns gerne an.

Respektvoller Umgang miteinander - Ein Anliegen in eigener Sache


Es kommt es leider gehäufter vor, dass sich der Unmut über Wartezeiten oder sonstige Umstände bei unserem Praxisteam entlädt. Auch wenn es sich zumeist um einzelne Personen handelt, so sind die Art und Weise und die Lautstärke, wie unsere Mitarbeiterinnen zum Teil angegangen werden, nicht mehr akzeptabel und hinnehmbar.


Jeder von uns kann einmal einen schlechten und gestressten Tag haben. Dies rechtfertigt jedoch keine Beschimpfungen oder Beleidigungen unseres Teams in despektierlicher Art. Wir sind stets bemüht, auch in einer solchen Situation für alle Beteiligten eine annehmbare Lösung zu finden - dies setzt jedoch einen ruhigen und gegenseitig respektvollen Umgang miteinander voraus.


Wartezeiten sind der häufigste Grund für Unmut. Auch dies verstehen wir. Dennoch ist der Terminplan in einer kinder- und jugendärztlichen Akutpraxis nicht immer so planen, dass die vereinbarten Termine zeitgerecht eingehalten werden können. Wir bitten Sie daher und empfehlen Ihnen weitere Termine um Ihren Besuch in unserer Praxis nicht zu eng zu vereinbaren, um somit Zeitdruck im Vorfeld zu vermeiden.


Sollte sich dennoch einmal jemand "im Ton vergriffen" haben, so erwarte ich als Praxisinhaber eine entsprechende, aufrichtige Entschuldigung gegenüber unserem
betroffenen Teammitglied - anderenfalls sehe keine weitere vertrauenswürdige Basis für eine weitere Behandlung in unserer Praxis.


Praxis-"Regeln"


Wir sind dankbar, ein so gutes und nettes Patientenkollektiv betreuen zu dürfen, so dass wir unsere Arbeit auch mit Freude verrichten.


Dennoch gibt es sicherlich immer wieder Punkte, die uns die Arbeit vereinfachen können. Aus diesem Grund sind wir dabei, ein paar "Regeln" zusammengestellt, die Ihre Behandlung in der Praxis optimieren sollen.


Praxis-ABC.pdf (159.72KB)
Praxis-ABC.pdf (159.72KB)



 



eRezept: Dies müssen Sie beachten!


Neben der eAU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) sind wir ab 01. Januar 2024 auch verpflichtet, Rezepte über Fertigarzneimittel bei gesetzlich Versicherten als eRezept auszustellen. eRezepte haben durchaus einen Vorteil für Sie als Patienten und werden auch positiv von uns gesehen. Leider gibt es jedoch gerade für uns als ausstellende Praxis als auch für die Apotheken, in der Sie das Rezept einlösen, auch Nachteile. Einer der wichtigsten Nachteile für uns ist, dass die elektronisch Signatur bedingt durch den online-Prozess deutlich zeitaufwendiger ist. 


Beachten Sie bitte daher folgende Regeln:


  • Vor der ersten Ausstellung eines eRezeptes im Quartal müssen wir die Krankenkassenkarte Ihres Kindes eingelesen haben!
    Nur so kann sichergestellt werden, dass das Rezept auch richtig erstellt und von Ihnen in der Apotheke eingelesen werden kann.
    Jedes weitere Rezept im gleichen Quartal kann dann direkt erstellt und über Ihre elektronische Krankenkassenkarte oder die eRezept-App eingelöst werden.
  • Haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht "mal eben zwischendurch" ein eRezept ausstellen können!
    Jedes Rezept muss von dem betreffenden Arzt persönlich elektronisch signiert werden. Dies ist deutlich zeitaufwändiger, als "kurz darüber zuschauen" und mit einem Stift zu unterschreiben. Wenn wir unsere Behandlungen jedes Mal für ein Rezept unterbrechen müssten, ist diese nicht mehr gewissenhaft möglich und es kommt zu unnötigen zusätzlichen Wartezeiten.
    Wir sind bemüht, Rezeptwünsche zeitnah zu bearbeiten. Da Sie keinen "unterschriebenen Zettel" mehr brauchen, müssen Sie dazu nicht in unserer Praxis warten. 
  • Wir empfehlen Ihnen die Nutzung der eRezept-App (siehe dazu auch "Info - eRp ready" im Downloadbereich)!
    Mit der vollständigen Nutzung diese App können Sie sofort sehen, wenn das eRezept ausgestellt ist. Viele Apotheken bieten bereits an, dass ihnen das eRezept direkt über die App weitergeleitet werden ggf bereits bestellt werden kann. Ob dies in der von Ihnen bevorzugten Apotheke möglich ist, bitten wir Sie zu erfragen.
  • Beachten Sie bitte nochmals, dass das eRezept bisher nur für verschreibungsfähige Fertigarzneimittel und nur für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten gilt. 
    Das Angebot wird jedoch nach und nach erweitert werden.